sind, wie oben besprochen, registriert oder können fallabhängig registriert
werden (Gesetz über Grundeigentum, 14. Kapitel).
Ein vertragliches Recht, Grundeigentum zu nutzen, das einer anderen Person
gehört, soll als ein spezielles Recht registriert werden.
Die Registrierung kann auch genutzt werden um festzulegen, ob auf dem
Grundeigentum belegenes Betriebsvermögen mit dem Grundeigentum verbunden ist
oder nicht.
Die Anträge auf Registrierung, Informationen über ihre Berücksichtigung und die
Registrierungsentscheidung werden in das Eigentumsrechts- und Hypothekenregister
eingetragen; darüber hinaus auch Informationen über Ausführung,
Vorbeugungsmaßnahmen und den Konkurs des Anspruchsinhabers des Eigentumsrechts,
sowie andere Informationen über Rechte und dingliche Belastungen über
Grundvermögen, wenn die Registerbehörde davon Kenntnis erlangt.
Die meisten der Privatwohnungen sind allerdings nicht Gegenstand des hier
beschriebenen Systems (s.o.). Sie werden als Hauseigentumsgesellschaften
ausgestaltet (Asunto-osakeyhtiö / Bostadsaktiebolag).
Gesetzlich geregelt sind u. a. Vorschriften über den Schutz vor dem Verlust von
Akten und den Schutz des Austausches. Das Prinzip des öffentlichen Glaubens ist
eine der wesentlichen Folgen der Registrierung: Ein Eintrag in das Eigentums-
und Hypothekenregister wird ab dem ersten Werktag nach dem Tag der Eintragung
als allgemeinkundig angesehen. Nach diesem Zeitpunkt wird ein gutgläubiger
Erwerb, von Einzelfällen abgesehen, nicht mehr geschützt.
Das hat zur Folge, daß eine auf dem Grundstück liegende dingliche Belastung
wirksam bleibt, obwohl die Person, die die Belastung errichtet hat, das
Grundstück vorher bereits übertragen hatte, wenn der Gläubiger nichts von der
Übertragung wußte oder wissen mußte.
Der Gläubiger kann sich also nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn die
Informationen betreffend die Übertragung des Eigentumsrechts vom Eigentums- und
Hypothekenregister seit wenigstens einem Monat vor Errichtung der Belastung
hätten eingeholt werden können.
Die Registrierung wird anhängig (lis pendens), wenn der Antrag bei der
zuständigen Registerbehörde eingereicht wird.
Einträge in das Register setzen einen vom Antragsteller unterzeichneten
schriftlichen Antrag voraus, dem die notwendigen Dokumente beigefügt werden
müssen. Der Antragsteller kann unter besonderen Umständen seinen Antrag aber
auch mündlich stellen.
Der Antrag auf Registrierung soll Angaben enthalten über:
1) das Grundeigentum oder ein anderes registrierfähiges Objekt, auf das sich der
Antrag bezieht,
2) den Anspruch oder die Forderung des Antragstellers und, wenn notwendig, die
entsprechenden Belege hierfür,
3) Name und Wohnort des Antragstellers, die Personen-Identitätsnummer,
Handelsregister-Nummer oder eine vergleichbare Identifizierung, sowie
4) die Telefonnummer des Antragstellers, seiner rechtlichen Vertretung bzw.
seines Anwalts sowie die zustellungsfähige Anschrift.
6. Sicherheit im Rechtsverkehr
Art. 13:3 Gesetz über Grundeigentum bietet Schutz bei Doppelveräusserungen. Wird
der selbe Grundbesitz zwei Mal veräussert, erhält derjenige den Vorzug, der
zuerst den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat. Handelt es sich um den
Zweiterwerber muß er gutgläubig sein, d.h. er darf keine Kenntnis von der
Vorveräusserung besitzen. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist
möglich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Grundstückslasten.