Verbraucherschutz bei der
Vergabe wohnungswirtschaftlicher Darlehen
Rechtsanwalt
Dr.
Götz-Sebastian Hök,
Berlin
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Der europaweite Verbraucherschutz bei
der Vergabe wohnungswirtschaftlicher Kredite ist im Werden (vgl. jüngst
EuGH v. 13.12.2001, Rs. C 481/99 mit Anm. Felke, MDR 2002, 226 ff.). Die
europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände und einige
Verbraucherverbände (Europäisches Büro der Verbraucherverbände (EBV),
Komitee der Familienorganisationen bei den Europäischen Gemeinschaften
(COFACE), Europäisches Institut regionaler Verbraucherorganisationen (IEIC),
Europäischer Verbraucherverband (AEC), Europäischer Hypothekenverband,
Europäische Vereinigung der Verbände von Teilzahlungskreditinstituten (EUROFINAS),
Europäische Sparkassenvereinigung, Europäische Vereinigung der
Genossenschaftsbanken, Europäische Bausparkassenvereinigung,
EU-Bankenvereinigung) haben sich am 5. März 2001 in Brüssel auf einen
freiwilligen Verhaltenskodex geeinigt. Der Verhaltenskodex soll für die
Verbraucher, die mit einem Wohnungs- oder Hauskauf in der Regel die wohl
wichtigste Investition ihres Lebens tätigen, die Transparenz und
Vergleichbarkeit der Informationen über Hypothekarkredite sicherstellen
(vgl. auch Hök, Neuer Europäischer Verhaltenskodex und
Verbraucherschutz, MDR 2001, 613-619). Bislang herrschte in Europa eine
sehr unterschiedliche Rechtslage. Zumal die deutschen Kreditinstitute
beriefen sich auf den Umstand, dass sich Verbraucherschutz aufgrund der
Refinanzierungspraxis der Institute nur schwer realisieren lasse, ohne
Abstriche bei der Sicherheit der von ihnen ausgereichten Pfandbriefe zu
machen. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2001 (Rs
C-481/99) nunmehr klargestellt:
1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin
auszulegen, dass sie auf einen Realkreditvertrag anwendbar ist, so dass
der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1
dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das
Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.
2. Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577 daran
gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den
Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie
belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.
Mithin sind nunmehr
Immobilienfinanzierungen, die über Grundpfandrechte besichert werden,
nicht mehr aus dem allgemeinen Verbraucherschutz herausgenommen (vgl.
auch Felke, Anm. zu EuGH v. 13.12.2001, Rs. C 481/99, MDR 2002, 226
ff.).
Die Anwendung des Verhaltenskodex wird
von der Kommission überwacht. Seit der Unterzeichnung des "freiwilligen
Verhaltenskodexes über vorvertragliche Informationen für
wohnungswirtschaftliche Kredite" haben nahezu europaweit bereits mehr
als 2500 darlehensgewährende Institute der Kommission mitgeteilt, dass
sie dem Verhaltenskodex noch vor Ablauf der von ihr gesetzten
Umsetzungsfrist (30. September 2002) nachkommen werden. Auf der Website
der Kommission ist ein Register mit den
Namen von Kreditinstituten aus 14 Mitgliedstaaten
abrufbar. Dieses Register erfasst nur die Institute, die der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie Hypothekarkredite vergeben und den
Verhaltenskodex gezeichnet haben. Nicht erfasst sind folglich die
Kreditinstitute, die
· keine Hypothekarkredite anbieten;
· Hypothekarkredite anbieten, den Kodex aber nicht gezeichnet haben;
· Hypothekarkredite anbieten, den Kodex gezeichnet haben, aber dies der
Kommission nicht mitgeteilt haben.
Die Kommission, unter deren Mitwirkung
der Kodex ausgehandelt und angenommen wurde, hat alle Darlehensgeber
aufgefordert, dem Kodex vor dem 30. September 2002 nachzukommen (siehe
Pressemitteilung IP/01/305). Sie hat sich außerdem bereit erklärt, das
Register kontinuierlich zu aktualisieren und jedes neue Kreditinstitut,
das den Verhaltenskodex unterzeichnet hat, in das Register einzugeben.
Des Weiteren wird sie im Jahre 2003 dessen Wirksamkeit auswerten.
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Aktualisiert: März 2002 |