Deutsches
Grundbuchsystem
wird geführt nach Amtsbezirk,
Buch, Blatt und existiert als:
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Grundstücksgrundbuchblatt
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Gebäudegrundbuchblatt
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Wohnungseigentumsblatt
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Erbbaurechtsblatt
Bestandsverzeichnis |
Abteilung I |
Abteilung II |
Abteilung III |
Fortschreibung der
Katasterdaten im Grundbuch
Beschreibung des
Grundstücks
nach Lage (Gemarkung,
Flur, Flurstück)
Größe
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Eigentümer
Eigentumsverhältnisse |
Nießbrauch
Dienstbarkeiten
Vormerkungen
Reallasten
Dingliche Vorkaufsrecht
Vormerkungen
Zwangsversteigerungsvermerk
Zwangsverwaltungsvermerk
Sanierungsvermerk
Anspruch auf Sicherung
der Ansprüche aus Sachenrechtsbereinigung |
Grundschulden
Hypotheken
Rentenschulden
Vormerkungen
Zwangshypotheken |
I.
Publizität
Zugunsten desjenigen, welcher
ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte
durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuches als
richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuches eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt
ist (§ 892 BGB).
Nicht geschützt ist der
gesetzliche Erwerb, etwa durch Erbschaft.
II. Fehlender Schutz
1. Der Gutglaubensschutz bezieht
sich nicht auf:
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Persönliche Identität des Veräusserers
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Kein Schutz gegen fehlende
Vertretungsmacht
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Kein Schutz gegen fehlende
Geschäftsfähigkeit
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Kein Schutz gegen Willensmängel
2. Ausserhalb der
Grundbuchpublizität sind z.B. beachtlich:
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Genehmigungsvorbehalte nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz
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Genehmigungsvorbehalte nach der
Grundstücksverkehrsordnung
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Genehmigung bei Erwerb durch Ausländer
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Kirchenrechtliche
Genehmigungsvorbehalte
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Umlegungs- und Enteignungsverfahren
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Genehmigung von Wohnungseigentum
III. Änderungen der
Rechtslage
Grundsatz:
Änderungen in bezug auf die
Rechtslage an einem Grundstück können grundsätzlich nur infolge
einer Grundbucheintragung eintreten. Dies gilt vor allem für
rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände (§ 873 BGB) und z.B. die
Eintragung von Zwangshypotheken (§ 867 I 2 ZPO) sowie die Abtretung
briefloser Grundschulden und Hypotheken (§ 1154 III BGB).
Ausnahmen:
Gelegentlich läßt die deutsche
Rechtsordnungen Änderungen ausserhalb des Grundbuches zu, in aller
Regel, wenn es sich um gesetzliche Rechtsänderungen handelt:
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Erbfolge (§ 1922 BGB)
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Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§
90 I ZVG)
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Anerkennung von Erwerbstatbeständen,
die im Beitrittsgebiet vor dem 3.10.1990 vollendet waren
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Abtretung von Briefhypotheken und –grundschulden
durch Abtretung und Briefübergabe (§ 1154 BGB)
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